Unsere Satzung

Satzung der Grünen Jugend Kreis Konstanz

§1 Grundsätzliches

§1.1

Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Kreis Konstanz. Ihre Abkürzung lautet GJ Konstanz.

§1.2

Sie ist der politisch sowie organisatorisch selbstständige Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Konstanz. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich vorrangig auf den Landkreis Konstanz.

§1.3

Die GJ Konstanz ist als Ortsverband der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg zuständig für den Landkreis Konstanz und somit automatisch Teil des Bundesverbandes der GRÜNEN JUGEND, besitzt aber volle Programm-, Organisations-, Finanz-, Personal- und Geschäftsordnungsautonomie.

§2 Aufgaben und Ziele

§2.1

Die GJ Konstanz stellt sich die Aufgabe, durch politische Schulungs-, Bildungs- und Öffentlichkeitsarbeit primär Jugendliche und junge Erwachsene auf der Basis bündnisgrüner Politik zu

informieren, interessieren und mobilisieren.

§2.2

Die Interessen der Jugend innerhalb der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, sowie gegenüber der Öffentlichkeit, zu vertreten.

§2.3

Die politischen Ziele können durch ein Grundsatzprogramm definiert werden.

§3 Mitgliedschaft

§3.1

Mitglied der GJ Konstanz ist, wer Mitglied der GRÜNEN JUGEND Bundes- oder Landesverband ist und  Wohn- oder Wochenendsitz, Ausbildungs- oder Arbeitsplatz im Landkreis Konstanz hat.

§3.2

Die Mitgliedschaft in einer anderen Parteijugendorganisation oder einer Partei nahestehenden Jugendorganisation außer der des Bundesverbands bzw. der Landesverbände der GRÜNEN JUGEND schließt die Mitgliedschaft in der GJ Konstanz aus. Die Mitgliedschaft in einer Partei, ausgenommen BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, schließt ebenfalls die Mitgliedschaft aus. Dies gilt nicht für Parteien und Organisationen, welche nicht in Wahlkonkurrenz zu BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN stehen.

§3.3

Die Mitgliederversammlung kann in Einzelfällen von den unter §3.2 angeführten Punkten absehen und die Mitgliedschaft zulassen.

§3.4

Ein Mitgliedsbeitrag kann erhoben werden. Die Erhebung und die Höhe eines Beitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Bei etwaiger Beschlusslage hat sich die GJ Konstanz eine Finanzordnung zur Regelung des Haushalts zu geben.

§3.5

Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus oder Ende der Mitgliedschaft im GRÜNE JUGEND Bundes- und Landesverband.

$3.6

Ein Ausschluss kann nur auf Antrag des Vorstandes oder mindestens einem Fünftel der Mitglieder und in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel- Mehrheit beschlossen werden.

§4 Gliederung und Aufbau

Die GRÜNE JUGEND Kreis Konstanz besteht aus folgenden Organen:

1. Mitgliederversammlung

2. Aktiventreffen

3. Vorstand

4. Lokale Ortsgruppen

§5 Mitgliederversammlung (MV)

§5.1

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der GJ Konstanz. An ihr können alle Mitglieder sowie Stimm- und Antragsberechtigte teilnehmen. Sie tritt mindestens zweimal jährlich zusammen, wird vom Vorstand geleitet und von diesem rechtzeitig und nach Möglichkeit in vorangehender Absprache mit den Mitgliedern sowie Stimm- und Antragsberechtigten einberufen.

§5.2

Sie bestimmt die Grundlinien der politischen und organisatorischen Arbeit der GJ

Konstanz und kann ein Grundsatzprogramm verabschieden. Sie beschließt Satzungsänderungen, Programme, ein eigenes Logo und stimmt über die eingebrachten Anträge ab.

§5.3

Ein Fünftel der Mitglieder und Stimm- und Antragsberechtigten kann unter Angaben von Gründen eine außerordentliche MV beantragen. Der Vorstand muss diese schnellstmöglich einberufen.

§5.4

Zweimal im Jahr, im zweiten und im vierten Quartal, wird eine gesonderte MV als protokollpflichtige Jahreshauptversammlung (JHV) einberufen, auf der der Vorstand seinen Rechenschaftsbericht ablegt und über seine Entlastung entschieden wird. Die JHV wählt hierzu eine*n Versammlungsleiter*in sowie eine*n Protokollanten/in. Anschließend folgt die Wahl eines neuen Vorstandes.

§5.5

Stimm- und Antragsberechtigt sind alle Mitglieder der GJ Konstanz sowie wer zwei Mal an einem Aktiventreffen teilgenommen hat, sich bereiterklärt, an einem dritten Aktiventreffen teilzunehmen und sich zu den Grundwerten der GRÜNEN JUGEND bekennt.

§6 Aktiventreffen

§6.1 Die Aktiventreffen bestimmen die politische Arbeit der GJ Konstanz zwischen den Mitgliederversammlungen.

§6.2 Das Aktiventreffen beschließt ständige Angelegenheiten, kontrolliert den Vorstand, trägt zur politischen Meinungsbildung bei und darf Voten vergeben.

§6.3 Das Aktiventreffen kontrolliert die Finanzen der GJ Konstanz. Es muss der Erstattung und Rechnungsstellungen an das Grüne Jugend-Budget beim Kreisverband aller Kosten über 10€ im Vorhinein zustimmen und über alle anderen Ausgaben im Nachhinein informiert werden. Außerdem kann es regelmäßige Berichte des*der Schatzmeister*in verlangen.

§6.4 Das Aktiventreffen findet in der Regel einmal wöchentlich statt. Wenn es nicht im üblichen Rhythmus und zum üblichen Zeitpunkt stattfindet, muss der Vorstand rechtzeitig darüber informieren.

§6.5 Das Aktiventreffen ist beschlussfähig, wenn mehr Mitglieder und Stimm- und Antragsberechtigte anwesend sind als Vorstandsmitglieder.

§7 Vorstand

§7.1

Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der GJ Konstanz im Rahmen der Geschäftsordnung und der Beschlüsse der MV. Er betreut die Mitglieder und vertritt die GJ Konstanz nach außen, insbesondere im Rahmen von Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie gegenüber dem Landes- und Bundesverband der GRÜNEN JUGEND und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

§7.2

Der Vorstand findet sich mindestens einmal im Monat und direkt vor jeder MV zu einer Vorstandssitzung (VS) zusammen. Sie hat beratende und organisatorische Funktion.

§7.3

Der Vorstand besteht aus 4 Mitgliedern, und muss mindestens zur Hälfte mit Frauen, Inter- und Transpersonen (FIT-Personen) besetzt werden. Dies gilt auch, wenn sich nicht genug FIT-Personen zur Wahl stellen, um den Vorstand komplett zu besetzten. Ausnahmen hierzu regelt §8.4. Alle Mitglieder des Vorstands müssen Mitglied der Grünen Jugend Baden-Württemberg werden.

§7.4

Er besteht aus einer Sprecher*in (FIT-Person) und einem für alle offenen Sprecher*innen Platz, ein*e Schatzmeister*in, ein*e Beisitzer*in die, das oder der gleichzeitig eine RPJ-Funktion (Ring politischer Jugend) hat. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf beschließen den Vorstand zu erweitern.

§7.5

Jedes Vorstandsmitglied wird einzeln von der JHV auf ein halbes Jahr gewählt. Die MV kann unabhängig davon auf Antrag einzelnen oder allen Mitgliedern des Vorstandes jederzeit durch eine Neuwahl des Vorstandes das Misstrauen aussprechen.

§7.6

Scheidet ein Mitglied des Vorstandes aus, muss die MV eine Nachwahl durchführen. Die Amtszeit des nachgewählten Mitgliedes endet mit der des übrigen Vorstandes.

§7.7

Die Sprecher*innen und der/die Schatzmeister*in sind zeichnungsberechtigt.

§7.8

Der Vorstand hat zum Ende seiner Amtszeit der MV einen Rechenschaftsbericht abzugeben.

§8 Lokale Ortsgruppen

§8.1

Es ist möglich weitere Ortsgruppen der GRÜNEN JUGEND für einzelne oder zusammengeschlossene Gemeinden des Landkreises Konstanz zu bilden. Diese werden formal als Gliederungen der GJ Konstanz betrachtet und durch deren Mitgliederversammlung mit satzungsändernder Mehrheit anerkannt. Auf demselben Weg kann die Anerkennung entzogen werden.

§8.2

Lokale Ortsgruppen genießen Autonomie in der Gestaltung ihrer politischen Arbeit und Organisationsform und dürfen sich eine eigene Satzung geben. Insbesondere können diese einen eigenen Vorstand wählen.

§8.3

Der Vorstand der GJ Konstanz ist dazu angehalten bei dem artikulierten Willen einer solchen Ortsgruppe auch formal eigenständig zu werden, zeitnah eine Mitgliederversammlung abzuhalten, bei welcher über eine Einschränkung des Tätigkeitbereiches der GJ Konstanz, um die Gemeinden der eigenständig werden wollenden Ortsgruppe, abzustimmen.

§9 Wahlen und Abstimmungen

§9.1

Für alle Ämter innerhalb der GJ Konstanz können nur Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Kreis Konstanz kandidieren, und diejenigen, die nachweislich Ihren Mitgliedsantrag abgeschickt haben. Vorstandsmitglieder müssen außerdem Mitglied der Grünen Jugend Baden-Württemberg werden.

§9.2

Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Wird diese nicht erreicht, findet der zweite Wahlgang zwischen den beiden Bewerber*innen mit der höchsten Stimmenzahl statt. Wird auch hier keine absolute Mehrheit erreicht, muss nach einer Frist von mindestens einer Woche ein dritter Wahlgang stattfinden, zu dem alle Bewerber*innen zugelassen sind. Hier entscheidet die einfache Mehrheit.

§9.3

Abstimmungen erfolgen per Handzeichen. Auf Antrag eines Mitgliedes oder Stimm- und Antragsberechtigten erfolgt die geheime Abstimmung. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§9.4

Sollten sich nicht genügend FINT*-Kandidierende für die vorgegebene Aufteilung der Vorsitzendenposten finden, kann ein dafür einzuberufendes FINT*-Forum, welches aus allen teilnehmenden Personen besteht, die sich als FINT*-Person identifizieren, während die anderen Personen den Raum verlassen haben, beschließen, ob die betreffenden Plätze für nicht-FINT*-Personen geöffnet werden sollen. Näheres regelt das FINT*-Statut der Grünen Jugend Baden-Württemberg.

§9.5

Das Grundsatzprogramm kann durch die Mitgliederversammlung mit Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen, geändert oder aufgehoben werden.

§9.6

Für eine Votenvergabe gelten die in der Satzung der Grünen Jugend Baden-Württemberg aufgeführten Vorgaben.

§9.7

Die Satzung kann durch die MV nur mit Zwei-Drittel-Mehrheit geändert oder aufgehoben werden.

§10 Auflösung

§10.1

Die Auflösung der GJ Konstanz kann durch eine eigens dafür einberufene MV mit Drei-Viertel-Mehrheit beschlossen werden.

§10.2

Das Restvermögen fällt dann BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Konstanz zu, verbunden mit der Auflage, es für politische Jugendarbeit im Landkreis Konstanz zu verwenden.

§11 Schlussbestimmung

§11.1

Bei Nichtigkeit einzelner Bestimmungen dieser Geschäftsordnung gelten die übrigen fort. Über nicht in der Geschäftsordnung geregelte Angelegenheiten entscheidet die MV.

§11.2

Diese Satzung tritt am Tag der Gründung der GJ Konstanz, dem 27.04.2004, in Kraft. In eine Geschäftsordnung umgewandelt tritt sie als solche durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 14.05.2005 in Kraft. Sie wurde auf Beschluss der jeweiligen Mitgliederversammlung am 24.05.2006, am 21.08.2006, am 11.03.2007, am 11.01.2008, am 14.01.2009, am 19.01.2010, am 13.01.2011 und am 16.01.2017 geändert. In eine Satzung umgewandelt tritt sie durch Beschluss der Mitgliederversammlung am 15.01.2020 in Kraft. Sie wurde auf Beschluss der Mitgliederversammlung am 09.06.2021 geändert.